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Eine Überarbeitung der Netzanschlussregeln für Batteriespeicher ist nachvollziehbar. Problematisch ist allerdings eine Abschaffung der KraftNAV für Stromspeicher durch deren Herausnahme aus dem Anwendungsbereich, ohne klarzustellen, wann und welche Folgeregelung stattdessen vorgesehen ist.
Denn auch nach der vorgeschlagenen Anpassung der KraftNAV sind Netzbetreiber gemäß § 17 EnWG dazu verpflichtet, Stromspeicher zu angemessenen, diskriminierungsfreien, transparenten und nicht ungünstigeren Bedingungen als in vergleichbaren Fällen an ihr Netz anzuschließen. Die Verordnungsanpassung hätte daher zur Folge, dass die Netzanschlusspflicht bestehen bleibt, würde dann allerdings bei jedem Netzbetreiber zu unterschiedlichen, individuellen Bedingungen umgesetzt. Anstatt Rechtsunsicherheit zu beseitigen, würde eine Anpassung der KraftNAV ohne Zeitplan für die Folgeregelung die Rechtsunsicherheit sogar noch vergrößern.
In einem Energiesystem mit einem hohen Anteil erneuerbarer Energien können marktlich entwickelte Stromspeicher kurzfristige Preisspitzen dämpfen, die Synchronisation von Angebot und Nachfrage erleichtern und zur Vermeidung von Engpässen und Netzstabilisierung beitragen. Dafür sind allerdings klare Netzanschlussregeln und ein planbarer Regulierungsrahmen erforderlich.
Wir erwarten daher von der Bundesregierung einen zeitnahen und transparenten Dialog mit allen Marktakteuren, um eine Folgeregelung für den Netzanschluss von Stromspeichern zu entwickeln. In diesen Prozess möchten wir uns als Energiehandel gern einbringen.
Stellungnahme von EFET Deutschland - Verband Deutscher Energiehändler e. V. zur Verbändeanhörung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) vom 3.12.2025 zum Download: