StellungnahmeStrommarkt

Stellungnahme zur 2. Konsultation: Weiterentwicklung bilanzieller Ausgleich bei Redispatch

09-02-2026

Der Energiehandel schlägt zur zweiten Konsultation über den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen wesentliche Anpassungen und Klarstellungen zur Verbesserung der aktuellen Regelungen gemäß § 13a Abs. 1a EnWG vor.

Kernforderungen sind:

  • Angemessene Entschädigung der Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) für Zusatzaufwand im Planwertmodell: BKV tragen durch das bisherige Mischpreismodell ein erhebliches Preisrisiko, da die tatsächlichen Beschaffungskosten für die Vermarktung der Redispatch-Menge nicht abgebildet werden. Daher sollte eine angemessene Vergütung für die zusätzlichen Aufwände durch Redispatch erfolgen, um den BKV zu entlasten und Netzbetreiber zu motivieren, den bilanziellen Ausgleich umzusetzen.
  • Regelungslücken schließen und fehlende Prozessdefinitionen ergänzen: Im Festlegungsentwurf müssen fehlende Definitionen ergänzt und klare Prozesse, insbesondere für Redispatch bei Speicherkraftwerken, etabliert werden. 
  • Regelungen zur Prognosemodell-Zuordnung: Eine Zuordnung von steuerbaren Ressourcen zum Prognosemodell durch den Anschlussnetzbetreiber (ANB) sollte nur beim Lieferantenwechsel als Rückfalloption möglich sein.
  • Pflicht zur vollständigen und korrekten Nachlieferung von Abrufinformationen: Dies ist notwendig, um einen reibungslosen Abrechnungsprozess sicherzustellen.
  • Anpassung der Vorlaufzeiten für Redispatch-Informationen: Die vorgeschlagene Vorlaufzeit von 30 Minuten vor Lieferung ist im Duldungsfall zu kurz, da eine halbe Stunde vor Lieferung der Handel nur noch eingeschränkt möglich ist. Es sind längere Vorlaufzeiten erforderlich.
  • Erstattung zusätzlicher Kosten bei kurzfristigen Anpassungen: Aktualisierungen, die weniger als 30 Minuten vor Redispatch-Beginn erfolgen, verursachen dem BKV zusätzliche Kosten, die derzeit nicht durch die bestehenden Regelungen des finanziellen Ausgleichs gedeckt sind. Diese Kosten sollten direkt an den BKV erstattet werden, nicht an den Anlagenbetreiber, um den entstandenen Schaden angemessen zu kompensieren und Fehlanreize zu vermeiden. Diese Ergänzung ist auch deshalb notwendig, da weiterhin zu befürchten ist, dass eine Vielzahl von Redispatch-Maßnahmen oder Änderungen von Maßnahmen ohne Einhaltung der Fristen erfolgt.

Stellungnahme von EFET Deutschland - Verband Deutscher Energiehändler e.V. zur zweiten Konsultation eines Festlegungsentwurfs der Bundesnetzagentur zur Fortentwicklung von Redispatch 2.0 zum Download:

Dokument herunterladen Herunterladen